Mit der Änderung der Klärschlammverordnung vom 02.10.2017 sind die BWB verpflichtet, spätestens ab dem 01.01.2029 "den anfallenden Klärschlamm einer Phosphorrückgewinnung zuzuführen" (§ 3 Abs. 1 AbfKlärV, der am 01. Januar 2029 in Kraft tritt). Die Klärschlämme der BWB werden alle in betriebseigenen Anlagen verbrannt. Es fallen dann jählich ca. 33.500 t Asche an. Die BWB rechnen damit, dass bis zum 01.01.2029 noch keine ausreichenden Kapazitäten für das Phosphorrecycling auf dem Markt angeboten werden. Um dennoch eine gesetzeskonforme Klärschlammentsorgung sicher stellen zu können, soll eine Zwischenlagerung der Klärschlammaschen nach §23 DepV durchgeführt werden. Mit der Markterkundung soll geklärt werden, ob für eine derartige Zwischenlagerung geeignete Flächen zur Verfügung stehen und unter welchen Randbedingungen diese genutzt werden könnten. Das Markterkundungsverfahren wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung oder Berücksichtigung in dem später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren.
Mit der Änderung der Klärschlammverordnung vom 02.10.2017 sind die BWB verpflichtet, spätestens ab dem 01.01.2029 "den anfallenden Klärschlamm einer Phosphorrückgewinnung zuzuführen" (§ 3 Abs. 1 AbfKlärV, der am 01. Januar 2029 in Kraft tritt). Die Klärschlämme der BWB werden alle in betriebseigenen Anlagen verbrannt. Es fallen dann jählich ca. 33.500 t Asche an. Die BWB rechnen damit, dass bis zum 01.01.2029 noch keine ausreichenden Kapazitäten für das Phosphorrecycling auf dem Markt angeboten werden. Um dennoch eine gesetzeskonforme Klärschlammentsorgung sicher stellen zu können, soll eine Zwischenlagerung der Klärschlammaschen nach §23 DepV durchgeführt werden. Mit der Markterkundung soll geklärt werden, ob für eine derartige Zwischenlagerung geeignete Flächen zur Verfügung stehen und unter welchen Randbedingungen diese genutzt werden könnten. Das Markterkundungsverfahren wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung oder Berücksichtigung in dem später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren.